BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rentenansprüche

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Eine Frau hält ein Zertifikat, während mehrere Männer in Anzügen in der Nähe stehen.

BSG: Betreuung französischer Schwiegereltern wird nicht in der Rente berücksichtigt - BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rentenansprüche

BSG: Pflege für französische Schwiegereltern zählt nicht für Rente

BSG: Pflege für französische Schwiegereltern zählt nicht für Rente

BSG: Pflege für französische Schwiegereltern zählt nicht für Rente

  1. Dezember 2025, 12:07 Uhr

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Grenzen grenzüberschreitender Pflegeleistungen innerhalb der EU präzisiert. Demnach erhalten Pflegepersonen, die Angehörige versorgen, die in einem anderen Mitgliedstaat sozialversichert sind, keine Rentenansprüche. Dies ergab sich aus einem Fall in Rheinland-Pfalz, in dem ein Mann seine in Frankreich versicherten Schwiegereltern pflegte, ihm die deutsche Rentenversicherung jedoch keine Beitragszeiten anerkannte.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Einwohner aus Rheinland-Pfalz, der sich um seine Schwiegereltern kümmerte, die beide in Frankreich sozialversichert waren. Als er bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenansprüche geltend machen wollte, wurde sein Antrag abgelehnt. Das BSG bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass EU-Recht keine Geldleistungen – wie etwa Rentenbeiträge – in Fällen grenzüberschreitender Pflege vorsieht.

Das Urteil schafft eine klare Rechtsprechung für die grenzüberschreitende Pflege innerhalb der EU. Pflegepersonen, die Angehörige versorgen, die in einem anderen Land versichert sind, erhalten demnach keine Rentenansprüche aus ihrem Heimatland. Zudem unterstreicht die Entscheidung den Unterschied zwischen Geldleistungen und Sachleistungen in den bestehenden EU-Vorschriften.