Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister nach Samenspende ab
Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Offenlegung der Anzahl ihrer Halbgeschwister verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ihr Anspruch auf detaillierte Informationen über die Verwendung des Samens ihres biologischen Vaters über ihre gesetzlichen Rechte hinausgehe. Zwar begehrte sie Auskunft über die Zahl der Lebendgeburten und Schwangerschaften, doch das Gericht sah dafür keine rechtliche Grundlage.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Arzt, der den Samen desselben Spenders für mehrere künstliche Befruchtungen nutzte – darunter auch die Zeugung der Klägerin. Die Frau argumentierte, dass die Kenntnis über das volle Ausmaß ihrer genetischen Verbindungen essenziell für ihre Identität und gesundheitliche Belange sei.
Die Klägerin erfuhr erst spät von ihrer Zeugung durch Samenspende und entdeckte später, dass ihr biologischer Vater bis 2013 mindestens 21 Kinder gezeugt hatte. Sie forderte Akteneinsicht, um zu erfahren, wie oft sein Samen verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Schwangerschaften ursprünglich geplant waren. Das Gericht urteilte jedoch, dass ihr Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung nicht so weit reiche, solche spezifischen Details zu umfassen.
Der beklagte Arzt bestätigte zwar, den Samen desselben Spenders für weitere Befruchtungen genutzt zu haben, konnte aber keine vollständige Zahl nennen. Teilweise zerstörte Unterlagen und die Möglichkeit nicht registrierter Geschwister machten eine exakte Bestimmung unmöglich. Zudem wies das Gericht den Vorwurf der Klägerin zurück, sie habe vom Spender eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt – die Erkrankung sei weder schwerwiegend noch außergewöhnlich.
Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein Anspruch auf Informationen darüber, wie oft der Samen eines Spenders verwendet wurde. Das Gericht räumte ein, dass der Klägerin bereits bekannt war, dass sie mindestens 33 auf dieselbe Weise gezeugte Halbgeschwister habe. Diese Kenntnis reiche für ihre persönliche Identitätsentwicklung aus und rechtfertige keine weitere Offenlegung.
Das Urteil bestätigt, dass zwar ein Recht auf Kenntnis der biologischen Herkunft besteht, dies jedoch keinen Zugang zu detaillierten Aufzeichnungen über die Samennutzung eines Spenders einschließt. Der Antrag der Klägerin wurde abgewiesen, da das Gesetz selbst für gesundheitliche oder identitätsrelevante Gründe keinen Bedarf für solche Informationen anerkennt. Der Fall zeigt die Grenzen der gesetzlichen Offenlegungspflicht bei assistierter Reproduktion auf, wo Unterlagen oft lückenhaft sind oder dem Datenschutz unterliegen.






