Apotheker kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic wegen fehlender Chargennummern
Jonas HofmannApotheker kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic wegen fehlender Chargennummern
Eine Apotheke in Hessen wehrt sich gegen eine Rückforderungsforderung von knapp 4.000 Euro durch die Krankenkasse IKK classic. Streitpunkt sind fehlende Chargennummern bei fünf Rezepten, die zwischen November 2024 und Januar 2025 ausgestellt wurden. Apotheker Andreas Grünebaum betont, sein System habe die erforderlichen Daten erfasst, und kämpft nun mit Unterstützung des Hessischen Apothekerverbandes (HAV) gegen die Forderung.
Die Rückforderung begründet die IKK classic damit, dass Grünebaums Apotheke die Chargennummern bei Abholbestellungen nicht übermittelt habe. Unter den umstrittenen Rezepten entfällt allein auf eine Taltz-80-mg-Injektionslösung fast die gesamte Rückforderungssumme von 4.000 Euro. Grünebaum argumentiert, sein Lagerverwaltungssystem erfasse die Chargendaten automatisch, was die Forderung der Krankenkasse hinfällig mache.
Nach deutschem Recht ist die Übermittlung von Chargennummern nur bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit Authentifizierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder bei Vorhandensein eines Data-Matrix-Codes auf der Verpackung vorgeschrieben. In der Regel werden die Daten beim Scannen des SecurPharm-Codes während der Prüfung automatisch übermittelt – eine separate Meldung an die Krankenkassen ist nicht erforderlich, wenn das Medikament nicht über SecurPharm verifiziert wurde. Der HAV unterstützt Grünebaums formellen Widerspruch und stellt infrage, ob die Rückforderung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die IKK classic hat sich bisher nicht öffentlich zum Widerspruch geäußert. Der Fall verdeutlicht die anhaltenden Spannungen zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Dokumentationsstandards bei Rezeptabrechnungen.
Das Ergebnis von Grünebaums Widerspruch könnte richtungsweisend für die künftige Handhabung von Chargennummer-Streitigkeiten in Rückforderungsfällen sein. Sollte der Widerspruch Erfolg haben, könnte die Entscheidung klären, ob Apotheken Daten über die von ihren Lagerverwaltungssystemen erfassten Informationen hinaus übermitteln müssen. Bis dahin wartet die Apotheke auf eine Reaktion der IKK classic, während der HAV seine Unterstützung fortsetzt.






